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   BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19   

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BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19 (https://dejure.org/2019,9374)
BVerfG, Entscheidung vom 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19 (https://dejure.org/2019,9374)
BVerfG, Entscheidung vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 (https://dejure.org/2019,9374)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 6a Abs 1 Nr 2 EuWG, § 6a Abs 1 Nr 3 EuWG, § 6a Abs 2 Nr 1 EuWG
    Nichtanwendbarkeit der Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Exklusivität der Wahlprüfungsbeschwerde gilt nicht gegenüber der abstrakten Normenkontrolle, auch nicht in ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Europawahl, Zulassen unter Vollbetreuung stehender Personen

  • rewis.io

    Nichtanwendbarkeit der Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Exklusivität der Wahlprüfungsbeschwerde gilt nicht gegenüber der abstrakten Normenkontrolle, auch nicht in ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

  • rechtsprechung-im-internet.de (Tenor)

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 6a Abs 1 Nr 2 EuWG, § 6a Abs 1 Nr 3 EuWG, § 6a Abs 2 Nr 1 EuWG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute

  • lto.de (Pressebericht, 15.04.2019)

    Wahlrecht für Betreute bei der Europawahl: Ein seltenes Stuhlurteil

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anstehende Europawahl: Auch Betreute dürfen wählen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreute dürfen schon an Europawahl teilnehmen - Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

  • juris(Abodienst) (Tenor)
  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Wahlrechtsausschluss Europawahl am Montag, 15. April 2019, um 14.00 Uhr

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 02.04.2019)

    Eilantrag: Stimmrecht für Betreute schon bei Europawahl?

Papierfundstellen

  • BVerfGE 151, 152
  • NVwZ-RR 2019, 705
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (74)

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
    Zugleich hat er die Nichtigkeit des mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG wortlautgleichen Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG festgestellt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -).

    Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 86 f., 100, 103).

    Entsprechend verstößt § 13 Nr. 2 BWahlG auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 107 ff.).

    Auch § 13 Nr. 3 BWahlG ist weder mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 112).

    Darüber hinaus führt die Regelung zu Ungleichbehandlungen, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 113 ff., 133 ff.).

    Vielmehr drängt es sich angesichts des Beschlusses des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 zu den inhaltsgleichen Wahlrechtsausschlüssen gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 83 ff.) auf, dass die Wahlrechtsausschlüsse in § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG gegen den bei der Überprüfung von Normen des Europawahlgesetzes zur Anwendung kommenden allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ) und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen.

    a) Wäre den von § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG sowie von § 6a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG betroffenen Personen eine Teilnahme an der Europawahl auf verfassungswidriger Grundlage versagt, würde ihnen bei dieser Wahl das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 106) irreversibel vorenthalten.

    Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sich mit den wortgleichen Wahlrechtsausschlüssen in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG bereits befasst und mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) deren Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

    b) aa) Ergeht demgegenüber die einstweilige Anordnung, erscheint eine Beeinträchtigung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 88 ff.) nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Die Vorschrift genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gesetzlichen Typisierungstatbestand jedenfalls nicht, weil sie den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 99, 100).

    Davon ausgehend ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, wie er die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichermaßen betreuungsbedürftiger Personen im Wahlrecht beseitigt und dabei den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und die Sicherung ihres Charakters als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zum Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 139).

    (a) Dafür spricht bereits, dass Stellungnahmen von Ausschüssen und vergleichbaren Organen internationaler Organisationen im innerstaatlichen Bereich keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 64 m.w.N.) und der Kommission nach Art. 1 ihres Statuts vom 21. Februar 2002 (Committee of Ministers' Resolution 3: Revised Statute of the European Commission for Democracy through Law, 21 February 2002) (lediglich) eine beratend-kooperative Funktion zugewiesen ist (vgl. Grabenwarter, JöR 66 n.F. , S. 21 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht darauf verzichtet, die Feststellung der Unvereinbarkeit des wortgleichen Wahlrechtsausschlusses gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit einer Fortgeltungsanordnung zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 139).

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
    (2) Die damit einhergehende Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 22, 277 ; 28, 214 ; 34, 81 ; 66, 232 ; 74, 96 ).

    Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfGK 16, 148 ).

    Vor allem aber gebieten Sinn und Zweck der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens (vgl. hierzu BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 74, 96 ; 83, 156 ; 89, 243 ; BVerfGK 16, 148 ) keine - auch keine auf das unmittelbare Umfeld einer Wahl beschränkte - Nachrangigkeit der abstrakten Normenkontrolle.

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
    (2) Die damit einhergehende Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 22, 277 ; 28, 214 ; 34, 81 ; 66, 232 ; 74, 96 ).

    Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfGK 16, 148 ).

    Vor allem aber gebieten Sinn und Zweck der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens (vgl. hierzu BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 74, 96 ; 83, 156 ; 89, 243 ; BVerfGK 16, 148 ) keine - auch keine auf das unmittelbare Umfeld einer Wahl beschränkte - Nachrangigkeit der abstrakten Normenkontrolle.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse an der Gültigkeit der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 73, 118 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 ; stRspr) zu bejahen.

    Es entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 ; 100, 249 ; 110, 33 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 ; stRspr).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    (aa) Die Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag ist nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 WahlPrüfG auf die Feststellung von Wahlfehlern beschränkt und umfasst nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Wahlgesetzen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; siehe exemplarisch auch BTDrucks 19/3050, Anlage 6, S. 19 m.w.N. aus der Praxis des Deutschen Bundestages).

    Zwar schließt die der Entscheidung des Deutschen Bundestages nachfolgende Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Beschwerdeverfahren gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsnormen ein, sofern es im Hinblick auf das Vorliegen eines konkreten Wahlfehlers auf die Gültigkeit dieser Normen ankommt (vgl. BVerfGE 146, 327 ; 151, 152 ).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist und die abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Wahlgesetzen nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 151, 152 ).

    Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 64, 67 ; 117, 126 ; 151, 152 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Die Prüfungskompetenz des Deutschen Bundestages umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse (vgl. BVerfGE 151, 152 ; Schliesky, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 41 Rn. 13).

    Soweit diese Prüfungskompetenz reicht, stellt das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar, die den Rückgriff auf jene grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerfGE 151, 152 ; Drossel/ Schemmel, NVwZ 2020, S. 1318 ).

    Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt (vgl. insgesamt BVerfGE 151, 152 m.w.N.).

    (2) Der Grundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens findet im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle aber keine Anwendung (vgl. BVerfGE 151, 152 ; Drossel/Schemmel, NVwZ 2020, S. 1318 ).

    Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag auf die Prüfung konkreter Wahlfehler beschränkt ist (vgl. BVerfGE 151, 152 ) und die Wahlprüfungsbeschwerde nicht der abstrakten Normenkontrolle wahlrechtlicher Vorschriften dient (vgl. BVerfGE 146, 327 ).

    (3) Etwas anderes gilt auch nicht im näheren zeitlichen Umfeld einer Wahl (vgl. BVerfGE 151, 152 ; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 49 Rn. 4 f.).

    Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht, sofern es im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu dem Ergebnis der Verfassungswidrigkeit einzelner Wahlrechtsnormen kommen und die Feststellung der Nichtigkeit dieser Normen zu einer Gefährdung der Durchführung einer unmittelbar bevorstehenden Wahl führen sollte, dem durch eine Unvereinbarkeitserklärung in Verbindung mit einer Fortgeltungsanordnung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 151, 152 ).

    Staatsbürgerliche Mitwirkungsrechte, zu denen das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als vornehmstes Recht im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) gehört, sind aber formal-egalitäre Rechte (vgl. Trute, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 38 Rn. 64).

    (3) Sofern das Hauptsacheverfahren auch deswegen erfolgreich sein könnte, weil die Neuregelungen gegen das Gebot der Normenklarheit wahlrechtlicher Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger verstoßen könnten, wäre auch ein solcher Verstoß geeignet, die Legitimationsfunktion der Wahl zu beeinträchtigen, da die Wählerinnen und Wähler ihr vornehmstes Recht im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ) nur unter der Bedingung unzureichender Vorhersehbarkeit der Auswirkungen ihrer Stimmabgabe auf die Mandatszuteilung wahrnehmen könnten.

    Müssen die für eine vorläufige Regelung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 151, 152 ; stRspr).

    Es fehlt an einem eindeutigen Überwiegen der Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung und damit an der erforderlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers, zumal dieser zwar nominell nur die kommende Bundestagswahl beträfe (vgl. BVerfGE 151, 152 ), jedoch unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bis zur danach folgenden Bundestagswahl Auswirkungen entfaltete.

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Es entfällt lediglich, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 97, 198 ; 100, 249 ; 110, 33 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; 157, 223 ), was hier zu verneinen ist (vgl. Rn. 208).
  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Der verfahrensgegenständliche Art. 1 Nr. 3 bis 5 BWahlGÄndG entfaltet jedenfalls so lange Rechtswirkung, wie der auf seiner Grundlage gewählte 20. Deutsche Bundestag besteht (vgl. BVerfGE 151, 152 - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag).

    Hierbei soll bereits der Anschein von Manipulationen verhindert werden (vgl. BVerfGE 151, 152 ).

    Stellungnahmen von Ausschüssen und vergleichbaren Organen internationaler Organisationen kommt im innerstaatlichen Bereich keine unmittelbare Bindungswirkung zu (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.; 151, 152 ).

    Der Venedig-Kommission ist nach Art. 1 ihres Statuts vom 21. Februar 2002 (Committee of Ministers' Resolution 3: Revised Statute of the European Commission for Democracy through Law ) eine (lediglich) beratend-kooperative Funktion zugewiesen (vgl. BVerfGE 151, 152 m.w.N.).

    Die Auffassung der Senatsmehrheit wird der Bedeutung des Wahlrechts, das im demokratischen System des Grundgesetzes unverzichtbar und das "vornehmste Recht" der Bürgerinnen und Bürger ist (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 151, 1 ; 151, 152 ), nicht gerecht.

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; stRspr).
  • VerfGH Sachsen, 16.08.2019 - 76-IV-19

    Landtagswahl: AfD Sachsen reicht Verfassungsbeschwerde ein

    a) In Wahlangelegenheiten können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014, Vf. 56-IV-14 [HS]/ 57-IV-14 [e.A.], st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1960, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27. Juni 1962, BVerfGE 14, 154 [155]; Beschluss vom 15. Mai 1963, BVerfGE 16, 128 [130]; Beschluss vom 15. Dezember 1986, BVerfGE 74, 96 [101]; Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - juris; Beschluss vom 24. August 2009 - 2 BvQ 50/09 - juris; Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 - juris; Beschluss vom 23. Juli 2013, BVerfGE 134, 135 [138]; Beschluss vom 24. Juli 2018 - 2 BvQ 33/18 - juris; Beschluss vom 22. August 2018 - 2 BvQ 53/18 - juris; Beschluss vom 11. September 2018 - 2 BvQ 80/18 - juris; Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19 - juris).
  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

    mehr Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1998, BVerfGE 97, 198 [213 f.]; Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 249 [257]; Beschluss vom 3. März 2004, BVerfGE 110, 33 [45]; Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138]; Urteil vom 19. April 2019, BVerfGE 151, 152 [161 f. Rn. 27]; Beschluss vom 25. März 2021, BVerfGE 157, 223 [249 Rn. 66 m.w.N.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

    Weiterhin ordnete das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 der ebenfalls mit § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO und § 14 Abs. 2 Nr. 2 SächsLKrO inhaltlich übereinstimmende und nahezu wortlautidentische § 6a Abs. 1 Nr. 2 des Europawahlgesetzes (EuWG) nicht anzuwenden ist.

    Dies folge aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zu den inhaltsgleichen Verbürgungen im Grundgesetz, die nach dem Homogenitätsgebot in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Art. 4 Abs. 1 SächsVerf Bedeutung erlangten.

    Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 - und Urteil vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19) zur Verfassungswidrigkeit inhaltsgleicher bundesgesetzlicher Wahlrechtsausschlüsse wäre ein solcher Antrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.

    (1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berücksichtigt im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) etwaige administrative Hürden, die sich für den Fall einer vom Antrag Betroffener unabhängigen Nichtanwendung der Wahlrechtsausschlüsse in § 16 Abs. 2 Nr. 2 SächsGemO und § 14 Abs. 2 Nr. 2 SächsLKrO aus der Notwendigkeit ergäben, die Wählerverzeichnisse von Amts wegen kurzfristig anzupassen bzw. allen hiervon betroffenen Personen kurzfristig eine Wahlbenachrichtigung zukommen zu lassen.

    Wahldurchführung zuständigen Rechtsträger müssen für die - parallel zu den Kommunalwahlen - durchzuführende Europawahl, für die vergleichbare Regelungen im Europawahlgesetz (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) gelten, die hiermit verbundenen praktischen Schwierigkeiten bewältigen; das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) davon aus, dass sie dies bewältigen können und werden.

    Entsprechende Anträge, die mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) für die Wahlen zum Europaparlament gestellt worden sind oder noch gestellt werden, sind als Anträge auch auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder auf Erteilung des Wahlscheins für die Kommunalwahlen zu werten, soweit dies in dem Antrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

    Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 ; stRspr).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

    Er folgt für diese aus § 49 BWahlG, der im Hinblick auf Art. 41 GG die Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise im Anwendungsbereich der Wahlprüfungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19, BVerfGE 151, 152 = juris, Rn. 32) ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 57/09, juris, Rn. 5; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1972 - 2 BvR 912/71, BVerfGE 34, 81 = juris, Rn. 33 ff.).

    Etwas anderes dürfte sich auch nicht allein daraus ergeben, dass eine Verfassungsbeschwerde im "unmittelbaren zeitlichen Umfeld" einer Wahl erhoben wird (vgl. für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle BVerfG, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 BvQ 22/19, juris, Rn. 33).

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss

  • BVerfG, 03.11.2020 - 2 BvF 2/18

    Erfolgloser Antrag auf Beitritt und Anschluss an ein anhängiges

  • VerfG Schleswig-Holstein, 10.05.2023 - LVerfG 3/23

    Begründung der Ablehnung des Eilantrages gegen die Anhebung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur

  • BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22

    Eilantrag gegen die Einführung einer 2G+-Regel für Abgeordnete im Deutschen

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VG Bremen, 27.04.2023 - 14 V 778/23

    Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor der Wahl - Exklusivität

  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 31.05.2021 - KVVG I 5/21
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 31.05.2021 - KVVG I 5/21
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